FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.12.2013
1 K 3881/11
Normen:
AO § 30 Abs. 4 Nr. 5b; AO § 30 Abs. 5; AO § 3; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 33 Abs. 3; GVG § 74c; StGB § 263;
Fundstellen:
DStR 2014, 10
DStRE 2014, 1331

Kein Verstoß gegen das Steuergeheimnis bei Weitergabe von Rechnungen an die Strafverfolgungsbehörde Finanzrechtsweg kein Anspruch auf Kopie der Akten bei Strafvollzug.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen 1 K 3881/11

DRsp Nr. 2014/2995

Kein Verstoß gegen das Steuergeheimnis bei Weitergabe von Rechnungen an die Strafverfolgungsbehörde Finanzrechtsweg kein Anspruch auf Kopie der Akten bei Strafvollzug.

1. Das FA ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 4 b AO zur Herausgabe von Rechnungen an die Strafverfolgungsbehörde berechtigt, die der Steuerpflichtige zum Nachweis eines – tatsächlich nicht gegebenen – Anspruchs auf Vorsteuererstattung eingereicht hat. Voraussetzung ist, dass die Wirtschaftsstraftat nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet ist, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören. Dies ist bei einer Vielzahl von Schadensfällen (120) im gesamten Bundesgebiet und einem hohen Schadensaufkommen (455.436 Euro) der Fall. 2. Dagegen spricht nicht, dass die Sonderzuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer nicht gegeben ist. 3. Eine Offenbarung der Rechnungskopien ist auch nach § 30 Abs. 5 AO zulässig, wenn diese die falsche Behauptung zum Inhalt haben, dass die den Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen für unternehmerische Zwecke bezogen wurden. 4. Bei dem Rechtsstreit, ob das FA berechtigt war, Rechnungskopien des Klägers an die Polizeibehörde herauszugeben, ist der Finanzgerichtsweg gegeben, wenn das FA bei der Herausgabe der Rechnungskopien nicht die Aufgabe einer Strafverfolgungsbehörde wahrgenommen hat.