FG München - Urteil vom 08.12.2009
12 K 4089/06
Normen:
EStG 2001 § 17 Abs. 1 S. 1; EStG 2001 § 34 Abs. 1; EStG 2001 § 34 Abs. 3; EStG 2002 § 3 Nr. 40c; GG Art. 3 Abs. 1; EG Art. 56 Abs. 1; EG Art. 58;
Fundstellen:
EFG 2011, 31

Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht durch Ausschluss der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG im Veranlagungszeitraum 2001 vom halben durchschnittlichen Steuersatz sowie vom Halbeinkünfteverfahren

FG München, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 12 K 4089/06

DRsp Nr. 2010/15507

Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht durch Ausschluss der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG im Veranlagungszeitraum 2001 vom halben durchschnittlichen Steuersatz sowie vom Halbeinkünfteverfahren

Es verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Gemeinschaftsrecht, dass mit § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuersenkungsergänzungsgesetzes (StSenkErgG) vom 19.12.2000 (BGBl 2000 I S. 1812; BStBl 2001 S. 25) nur für Veräußerungsgewinne nach den §§ 14, 14a, 16 und 18 EStG und nicht auch für Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen wieder eine Besteuerung der Veräußerungsgewinne mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz eingeführt worden ist, dass im Veranlagungszeitraum 2001 Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG also nicht mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz, sondern nur nach der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG 2001) tarifbegünstigt waren und dass das Halbeinkünfteverfahren bei einer nach § 17 EStG steuerpflichtigen Veräußerung einer Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft erst ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anwendbar war.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2001 § 17 Abs. 1 S. 1; EStG 2001 § 34 Abs. 1;