FG München - Urteil vom 04.12.2009
1 K 3501/08
Normen:
AO § 233a; AO § 227;

Kein Zinserlass aus sachlichen Billigkeitsgründen

FG München, Urteil vom 04.12.2009 - Aktenzeichen 1 K 3501/08

DRsp Nr. 2010/11775

Kein Zinserlass aus sachlichen Billigkeitsgründen

1. Obwohl § 233a AO keine ausdrückliche Ermächtigung zu einem Verzicht auf die Zinserhebung aus Billigkeitsgründen enthält, kann nach § 227 AO auch auf Zinsen aus Billigkeitsgründen verzichtet werden 2. Ein Erlass von Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen scheidet jedoch bei nachträglichen Verschiebungen von Einkünften zwischen Veranlagungszeiträumen aus.

Normenkette:

AO § 233a; AO § 227;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das FA verpflichtet ist, Nachzahlungszinsen zu erlassen.

Die Kläger werden vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 1992 und 1993 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.