BFH - Beschluß vom 24.10.2000
II S 4/00
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 469

Keine AdV bei Unanfechtbarkeit des VA

BFH, Beschluß vom 24.10.2000 - Aktenzeichen II S 4/00

DRsp Nr. 2001/820

Keine AdV bei Unanfechtbarkeit des VA

Kann wegen Unanfechtbarkeit des streitbefangenen VA dessen Rechtmäßigkeit nicht mehr geprüft werden, so ist für ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit kein Raum (Anschluss an BFH-Urt. v. 07.07.1976 - I B 93/95, BStBl II 1976, 628 und v. 27.08.1990 - IV S 6/90).

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Der Antragsgegner (das Finanzamt) hat durch Bescheid vom 16. September 1994 gegen den Kläger Grunderwerbsteuer in Höhe von 6 615 DM festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Klage wurde durch Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 20. Januar 2000 abgewiesen. Die Revision hat das FG nicht zugelassen. Die wegen der Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde des Klägers vom 8. März 2000 hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom heutigen Tage zum Az. II B 38/00 als unbegründet zurückgewiesen.

Am 23. März 2000 beantragte der Kläger beim FG die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids "bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung des FG vom 20.1.2000". Das FG verwies das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten an den BFH.

II. Dem Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Feststellungsbescheids auszusetzen, kann nicht stattgegeben werden. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids (§ 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).