FG Hamburg - Urteil vom 11.12.2009
3 K 82/09
Normen:
EGV Art. 10; AO § 172;

Keine Änderung europarechtswidriger, bestandskräftiger Bescheide

FG Hamburg, Urteil vom 11.12.2009 - Aktenzeichen 3 K 82/09

DRsp Nr. 2010/3629

Keine Änderung europarechtswidriger, bestandskräftiger Bescheide

Das Gemeinschaftsrecht verlangt nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, bestandskräftige Bescheide zurückzunehmen, bei denen der Rechtsweg nicht ausgeschöpft wurde.

Normenkette:

EGV Art. 10; AO § 172;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob Umsatzsteuerbescheide zu Gunsten der Klägerin zu ändern sind, weil das nationale Recht, auf denen die Bescheide beruhen, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen europäisches Recht verstoßen hat.