FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.10.2015
3 V 1052/15
Normen:
AO § 174 Abs. 4 S. 3; AO § 174 Abs. 5; AO § 171 Abs. 3a S. 1; AO § 164 Abs. 4; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Keine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO gegenüber einem erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist Beigeladenen Aussetzung der Vollziehung zur einstweiligen Beseitigung eines Rechtsscheins Wiederaufleben des Vorbehalts der Nachprüfung durch nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegten Einspruch

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.10.2015 - Aktenzeichen 3 V 1052/15

DRsp Nr. 2015/19741

Keine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO gegenüber einem erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist Beigeladenen Aussetzung der Vollziehung zur einstweiligen Beseitigung eines Rechtsscheins Wiederaufleben des Vorbehalts der Nachprüfung durch nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegten Einspruch

1. Die Beiladung zu einem die Besteuerung eines anderen Steuerpflichtigen betreffenden Klageverfahren ermöglicht es nur dann, Folgerungen gegenüber dem Beigeladenen nach § 174 Abs. 4 AO zu ziehen, wenn im Zeitpunkt der Beiladung die Festsetzungsfrist für die betreffende Steuerfestsetzung des Beigeladenen noch nicht abgelaufen war. Ob die Beiladung noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist beantragt worden war, ist unerheblich. 2. Die Aussetzung der Vollziehung kann auch zur einstweiligen Beseitigung eines bloßen Rechtsscheins – im Streitfall des Vorbehalts der Nachprüfung – erfolgen. 3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein Vorbehalt der Nachprüfung auf § 174 Abs. 4 S. 3 AO gestützt werden kann, und ob § 171 Abs. 3a S. 1 Halbs. 2 AO dazu führen kann, dass das Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung mit dem Eintritt der Festsetzungsverjährung durch die spätere Einspruchseinlegung seinerseits rückwirkend entfällt, der bereits entfallene Vorbehalt der Nachprüfung also wieder auflebt.