FG Nürnberg - Urteil vom 20.08.2009
7 K 1702/08
Normen:
StBerG § 32 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2011, 644
DStRE 2010, 323

Keine Anerkennung einer GmbH im Gründungszustand als Steuerberatungsgesellschaft bei Bestellung eines Pro-forma-Geschäftsführers

FG Nürnberg, Urteil vom 20.08.2009 - Aktenzeichen 7 K 1702/08

DRsp Nr. 2010/5667

Keine Anerkennung einer GmbH im Gründungszustand als Steuerberatungsgesellschaft bei Bestellung eines "Pro-forma-Geschäftsführers"

Die Einsetzung eines "Pro-forma-Geschäftsführers" genügt nicht dem Nachweiserfordernis des § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG.

Normenkette:

StBerG § 32 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine GmbH im Gründungszustand als Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennen ist.

Die Klägerin ist eine GmbH im Gründungszustand. Sie wurde mit Vertrag vom 09.10.2007 gegründet und mit Vertrag vom 06.12.2007 umfirmiert. Ihr Gegenstand ist die Ausübung der für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG).

An ihr sind eine A Steuerberatungs GmbH (A) mit 20.000 EUR und ein Herr Steuerberater B mit 5.000 EUR beteiligt. An der A GmbH wiederum ist eine C AG, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft zugelassen ist, beteiligt. Zum 01.01.2009 hielt die C AG einen Anteil von 11.107.050 EUR an einem Stammkapital der A GmbH von 13 Mio. EUR. Zu den Beteiligungsverhältnissen bei der AG wird Bezug genommen auf das Verzeichnis der Aktionäre zum 16.12.2005 (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 18.08.2009, Blatt 69 FG-Akte).