EStG (1996) § 7g Abs. 3 S. 1 § 7g Abs. 6 § 7g Abs. 4 S. 2 ; EStG (1997) § 7g Abs. 7 S. 1 Nr. 3 ; EStG (1998) § 7g Abs. 4 S. 2 § 16 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1443
Keine Anwendung der für Existenzgründer geltenden Fünfjahresfrist zur Auflösung einer Ansparrücklage bei vor 1997 gebildeten Rücklagen; Betriebsaufgabe; Einkommensteuer 1998
FG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen 3 K 914/01
DRsp Nr. 2004/11325
Keine Anwendung der für Existenzgründer geltenden Fünfjahresfrist zur Auflösung einer Ansparrücklage bei vor 1997 gebildeten Rücklagen; Betriebsaufgabe; Einkommensteuer 1998
1. Eine bereits 1996, und damit vor Geltung von § 7g Abs. 7EStG gebildete Ansparrücklage ist spätestens 1998 aufzulösen (keine Anwendung der erst für nach 1996 beginnende Wirtschaftsjahre anwendbaren Sonderregelung für Existenzgründer nach § 7g Abs. 7EStG).2. Keine Betriebsaufgabe eines Reisegewerbes, wenn zwar krankheitsbedingt das betriebliche Kfz vorübergehend stillgelegt worden ist, eine Aufgabe im Streitjahr aber weder ausdrücklich erklärt worden ist, noch eine buchhalterische Entnahme des Kfz bzw. des vorhandenen Betriebsvermögens ersichtlich ist und erst nach dem Streitjahr mit der Veräußerung bzw. Entnahme des Betriebsvermögens begonnen und auch die Reisegewerbekarte erst im Folgejahr zurückgegeben worden ist.3. Es bleibt offen, ob eine Ansparrücklage in die Ermittlung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns einbezogen werden kann.
Normenkette:
EStG (1996) § 7g Abs. 3 S. 1 § 7g Abs. 6 § 7g Abs. 4 S. 2 ; EStG (1997) § 7g Abs. 7 S. 1 Nr. 3 ; EStG (1998) § 7g Abs. 4 S. 2 § 16 Abs. 3 S. 1 ;
Tatbestand:
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