FG Saarland - Beschluss vom 08.12.2010
2 V 1538/10
Normen:
GrEStG 1997 § 8 Abs. 2; GrEStG 1997 § 1 Abs. 3; BewG 1991 § 138 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Keine Aussetzung eines auf § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. § 138 Abs. 3 BewG beruhenden GrESt-Bescheids trotz ernstlicher Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit wegen fehlenden besonderen Aussetzungsinteresses

FG Saarland, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 2 V 1538/10

DRsp Nr. 2011/2615

Keine Aussetzung eines auf § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. § 138 Abs. 3 BewG beruhenden GrESt-Bescheids trotz ernstlicher Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit wegen fehlenden besonderen Aussetzungsinteresses

1. Die für eine Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG durch § 8 Abs. 2 GrEStG angeordnete Heranziehung der gesondert festgestellten Grundstückswerte nach § 138 Abs. 3 BewG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Die Vollziehung des wegen der Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. § 138 Abs. 3 BewG in der für 2002 geltenden Fassung angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids ist trotz bestehender ernstlicher Zweifel i. S. d. § 69 Abs. 2 S. 2 FGO nicht auszusetzen, da das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Eine Gefährdung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung ist hier nicht aufgrund einer Vielzahl von einschlägigen Fällen zu besorgen, sondern aufgrund der im jeweiligen Einzelfall hohen Steuerbeträge (entgegen FG Münster v. 4.8.2010, 3 V 936/10 F, EFG 2010, 1917).

Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG 1997 § 8 Abs. 2; GrEStG 1997 § 1 Abs. 3; BewG 1991 § 138 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. S. 1;