BGH - Beschluß vom 30.12.2003
StbSt (B) 1/03
Normen:
StBerG § 153 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 08.05.2003

Keine Beschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte

BGH, Beschluß vom 30.12.2003 - Aktenzeichen StbSt (B) 1/03

DRsp Nr. 2005/19867

Keine Beschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte

Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte ist kein Rechtsmittel gegeben.

Normenkette:

StBerG § 153 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Steuerberater wurde am 3. November 1994 von der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts München I nach vorangegangener, in seiner Abwesenheit durchgeführter Hauptverhandlung zu einem Verweis und einer Geldbuße verurteilt. Im Februar 1995 beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung und legte gleichzeitig gegen das Urteil Berufung ein. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde im Mai 1995 vom Landgericht als unbegründet abgelehnt. Hiergegen legte er sofortige Beschwerde ein.

Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts München hat das berufsgerichtliche Verfahren im Hinblick auf ein anderweitiges Verfahren zunächst nicht betrieben, sodann jedoch mit Beschluß vom 8. Mai 2003 sowohl die sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß als unbegründet als auch die gegen das Urteil eingelegte Berufung als unzulässig verworfen.

Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Steuerberaters, von ihm als "sofortige Beschwerde" bezeichnet, ist unzulässig. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben (§ Abs. i.V.m. § Abs. Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 ).