FG Münster - Urteil vom 09.12.1997
5 K 5860/96 F
Normen:
EStG § 32c Abs. 2 ; EStG § 32c Abs. 2 S 1 ; UmwStG § 18 Abs. 2 ; UmwStG § 4 Abs. 4 ;

Keine Einbeziehung von Übernahmegewinnen nach § 4 Abs. 4 UmwStG

FG Münster, Urteil vom 09.12.1997 - Aktenzeichen 5 K 5860/96 F

DRsp Nr. 2002/18145

Keine Einbeziehung von Übernahmegewinnen nach § 4 Abs. 4 UmwStG

Die Tarifbegünstigung des § 32c EStG ist nicht auf Übernahmegewinne nach § 4 Abs. 4 UmwStG anzuwenden.

Normenkette:

EStG § 32c Abs. 2 ; EStG § 32c Abs. 2 S 1 ; UmwStG § 18 Abs. 2 ; UmwStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Anwendung der Tarifbegünstigung gemäß § 32 c des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf gewerbliche Einkünfte i.S.v. § 4 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG).

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, ging im Wege der Umwandlung durch Umwandlungsbeschluß vom 27. Juli 1995 aus einer vormaligen GmbH hervor. Die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister erfolgte am 14. August 1995. Die Umwandlung erfolgte mit steuerlicher Wirkung zum 15. Dezember 1994.

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) stellte den Gewinn aus der Übernahme des Vermögens der GmbH durch Gewinnfeststellungsbescheid vom 30. November 1995, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung - AO 1977 -) erging, erklärungsgemäß auf ... DM fest und rechnete ihn im vollen Umfang dem an der Klägerin allein beteiligten Kommanditisten zu.