I.
Gesellschafter der / Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) waren der Kläger und seine Mutter, die Klägerin. Streitig ist, ob für die GbR einkommensteuerpflichtige Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen sind.
Die Klägerin erbte im Jahr 1984 von ihrem Ehemann folgende drei Waldgrundstücke:
1. Fl.-Nr. Flur, 3,48 ha
2. Fl.-Nr. Flur, 0,77 ha
3. Fl.-Nr. Flur, 0,60 ha
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