FG Köln - Beschluss vom 28.12.2012
15 K 3283/11
Normen:
FGO § 136 Abs 1 Satz 3; EStG § 66 Abs 2; FGO § 138 Abs 1;
Fundstellen:
DStRE 2013, 887

Keine Einstelllung der Zahlungen von Kindergeld ohne Aufhebungsbescheid der Bewilligung

FG Köln, Beschluss vom 28.12.2012 - Aktenzeichen 15 K 3283/11

DRsp Nr. 2013/2998

Keine Einstelllung der Zahlungen von Kindergeld ohne Aufhebungsbescheid der Bewilligung

Hebt die Kindergeldkasse den Kindergeldbewilligungsbescheid erst 6 Monate nach Beginn des streitig gewordenen Zeitraums auf, so bestand vorher keine Rechtsgrundlage, die Zahlung von Kindergeld vorläufig einzustellen (entgegen FG München v. 24.5.2006 - 9 K 3206/04). Die Kosten einer Leistungsklage des Kindergeldberechtigten, die in der Hauptsache für erledigt erklärt wird, trägt die Kindergeldkasse.

Normenkette:

FGO § 136 Abs 1 Satz 3; EStG § 66 Abs 2; FGO § 138 Abs 1;

Tatbestand

I.

Die Beklagte setzte gegenüber der Klägerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 16.4.20098 ab April 2009 Kindergeld für deren Tochter fest und zahlte dieses Kindergeld zunächst fristgerecht aus. Mit Anhörungsschreiben vom 21.1.2011 bat die Beklagte zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld um deren Nachweis, da die Klägerin in Litauen lebe; zugleich kündigte die Beklagte eine eventuelle Rückforderung des bis Januar 2011 ausgezahlten Kindergeldes an. Mit Datum des 21.1.2011 verfügte die Beklagte intern die sofortige Zahlungseinstellung ab dem Monat Februar 2011.