I.
Die Beklagte setzte gegenüber der Klägerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 16.4.20098 ab April 2009 Kindergeld für deren Tochter fest und zahlte dieses Kindergeld zunächst fristgerecht aus. Mit Anhörungsschreiben vom 21.1.2011 bat die Beklagte zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld um deren Nachweis, da die Klägerin in Litauen lebe; zugleich kündigte die Beklagte eine eventuelle Rückforderung des bis Januar 2011 ausgezahlten Kindergeldes an. Mit Datum des 21.1.2011 verfügte die Beklagte intern die sofortige Zahlungseinstellung ab dem Monat Februar 2011.
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