FG München - Gerichtsbescheid vom 02.10.2009
1 K 4886/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 12 Nr. 5;

Keine Entscheidung über Rechtsfrage, wenn Klageantrag zur Verböserung führte

FG München, Gerichtsbescheid vom 02.10.2009 - Aktenzeichen 1 K 4886/06

DRsp Nr. 2010/11768

Keine Entscheidung über Rechtsfrage, wenn Klageantrag zur Verböserung führte

Führt der Ansatz der im Klageantrag begehrten Werbungskosten zu einer Verböserung gegenüber der Einspruchsentscheidung, so bedarf es keiner Entscheidung über die zutreffende rechtliche Einordnung.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 12 Nr. 5;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine zweite Berufsausbildung als Sonderausgaben oder vorweggenommene Werbungskosten anzusetzen sind, sowie einzelne Ansätze.

Die Klägerin wird vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für das Streitjahr 2004 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Sie erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als O.. Im Jahr 2003 begann Sie eine Ausbildung zur Hauswirtschafterin, die sie im Jahr 2006 mit einer Abschlussprüfung erfolgreich beendete.

Streitig ist der Ansatz einzelner erklärter Aufwendungen, deren Abzug die Klägerin wegen Zusammenhangs mit der Ausbildung begehrt. Das FA berücksichtigte in der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2006 einen Teil der Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten in einem nicht ausgeübten Beruf. Folgende Ausgaben setzte es nicht an: