FG Köln - Beschluss vom 26.11.2003
15 K 3580/03
Normen:
AO § 351 Abs. 1 ; FGO § 46 Abs. 1 S. 3 ; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1 ;

Keine Erledigung eines früher eingelegten Einspruchs durch Entscheidung über später eingelegten Einspruch

FG Köln, Beschluss vom 26.11.2003 - Aktenzeichen 15 K 3580/03

DRsp Nr. 2004/1866

Keine Erledigung eines früher eingelegten Einspruchs durch Entscheidung über später eingelegten Einspruch

Ein ursprünglich eingelegter Einspruch erledigt sich auch nicht dadurch, dass das FA - in Verkennung dieses ersten Einspruchs - über einen später im selben Verfahren gegen einen Änderungsbescheid eingelegten Einspruch eine Sachentscheidung trifft, statt ihn als unzulässig zu verwerfen.

Normenkette:

AO § 351 Abs. 1 ; FGO § 46 Abs. 1 S. 3 ; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzungen zur Umsatzsteuer 1986 bis 1988.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Für die Jahre 1986 bis 1988 erließ das zu diesem Zeitpunkt zuständige Finanzamt T im Rahmen einer Vorabauswertung von Ergebnissen einer noch laufenden Betriebsprüfung bereits am 09. Juni 1995 geänderte Umsatzsteuerbescheide mit einer festgesetzten Steuer wie folgt:

1986:

96.844,- DM

1987:

407.306,40 DM

1988:

297.090,10 DM