FG München - Urteil vom 06.10.2010
10 K 4036/08
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 S. 1; AO § 80 Abs. 5; AO § 122 Abs. 1 S. 3;

Keine Erstreckung der Zurückweisung wegen unerlaubter Hilfe in Steuersachen auf Empfangsvollmacht

FG München, Urteil vom 06.10.2010 - Aktenzeichen 10 K 4036/08

DRsp Nr. 2011/5801

Keine Erstreckung der Zurückweisung wegen unerlaubter Hilfe in Steuersachen auf Empfangsvollmacht

Die vom im Ausland wohnhaften Steuerpflichtigen einem inländischen Bevollmächtigten erteilte Empfangsvollmacht entfällt nicht dadurch, dass der Bevollmächtigte wegen unerlaubter Hilfe in Steuersachen von der Finanzbehörde zurückgewiesen wird

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 6 % und der Kläger zu 94 %.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 S. 1; AO § 80 Abs. 5; AO § 122 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

I.