FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.12.2009
12 K 8540/05 B
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 741

Keine erweiterte Kürzung des von Beteiligungsgesellschaften stammenden Gewerbebertrags, wenn die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Muttergesellschaft nicht vorliegen; Hinzurechnung der von nicht gewerblich tätigen Beteiligungsgesellschaften geschuldeten Dauerschuldzinsen bei der Obergesellschaft

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 12 K 8540/05 B

DRsp Nr. 2010/3147

Keine erweiterte Kürzung des von Beteiligungsgesellschaften stammenden Gewerbebertrags, wenn die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Muttergesellschaft nicht vorliegen; Hinzurechnung der von nicht gewerblich tätigen Beteiligungsgesellschaften geschuldeten Dauerschuldzinsen bei der Obergesellschaft

1. Eine als Bauträgerin tätige GmbH, die die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG selbst nicht erfüllt, kann die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen auch nicht insoweit in Anspruch nehmen, als sie an verschiedenen Personengesellschaften beteiligt ist, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllen. 2. Soweit die gewerblich tätige und gewerbesteuerpflichtige Obergesellschaft an Personengesellschaften beteiligt ist, die weder eine gewerbliche Tätigkeit ausüben noch gewerblich geprägt sind, so sind die von den Personengesellschaften geschuldeten Dauerschuldzinsen dem Gewerbeertrag der Obergesellschaft nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand: