OLG Celle - Beschluss vom 06.05.2021
3 Ws 89/21 (StrVollz)
Normen:
GG Art. 10; GKG § 1 Nr. 8;
Fundstellen:
StV 2022, 593
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 17 StVK 4/21

Keine generelle Ermächtigungsgrundlage der JVA zur Übergabe von Schreiben an Gefangene nur in AblichtungenWeiterleitung von Ablichtungen auch ohne konkrete Verdachtsmomente bei schwerwiegenden GefahrenKonkrete Gefahren für die Anstalt bei Einbringung psychogener Stoffe (hier getränktes Papier)

OLG Celle, Beschluss vom 06.05.2021 - Aktenzeichen 3 Ws 89/21 (StrVollz)

DRsp Nr. 2021/8816

Keine generelle Ermächtigungsgrundlage der JVA zur Übergabe von Schreiben an Gefangene nur in Ablichtungen Weiterleitung von Ablichtungen auch ohne konkrete Verdachtsmomente bei schwerwiegenden Gefahren Konkrete Gefahren für die Anstalt bei Einbringung psychogener Stoffe (hier getränktes Papier)

1. Die §§ 30, 32 NJVollzG enthalten keine Ermächtigungsgrundlage, um Originalschreiben einzubehalten und lediglich Ablichtungen an die Gefangenen auszugeben. 2. Die Generalklausel des § 3 NJVollzG kann herangezogen werden, um auf neue Phänomene, die bei der Abfassung des Gesetzes noch nicht mitgedacht wurden, zu reagieren, wie etwa auf die Gefahr des Einbringens neuer psychogener Stoffe (npS) mittels getränktem Papier in die Anstalt. 3. Das Einbringen von nps in konsumfähiger Form in eine Anstalt kann eine konkrete Gefahr im Sinne des § 3 NJVollzG darstellen. 4. Eine Anordnung, von den eingehenden Schreiben an die Gefangenen lediglich Ablichtungen herauszugeben, ohne konkrete Verdachtsmomente gegen einen Gefangenen bzw. eine umgrenzte Gruppe mittels einer Allgemeinverfügung erscheint möglich. Diese muss jedoch zur Verhinderung einer schwerwiegenden Gefahr erforderlich sein, der mit milderen, ggf. auch personal- und kostenintensiven Mittel, nicht begegnet werden kann und in ihrer konkreten Durchführung auf das notwendige Maß beschränkt sein.