FG München - Urteil vom 08.07.2009
4 K 705/09
Normen:
GrEStG § 5 Abs. 2; BGB § 719;

Keine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG bei zeitnaher Verschmelzung des grundstücksveräußernden Kommanditisten

FG München, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen 4 K 705/09

DRsp Nr. 2010/4760

Keine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG bei zeitnaher Verschmelzung des grundstücksveräußernden Kommanditisten

Besteht bereits im maßgebenden Zeitpunkt der Grundstückseinbringung des Kommanditisten, einer AG, die Absicht, als Folge der kurzfristig geplanten Verschmelzung der AG durch Neugründung die gesamthänderische Mitberechtigung der AG an der KG aufzugeben, scheidet die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG aus (hier: Vorbereitung der Bewertung der zu verschmelzenden Unternehmen).

1 Die Klage wird abgewiesen.

2 Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GrEStG § 5 Abs. 2; BGB § 719;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) zu Recht die Steuerbefreiung gem. § 5 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) versagt hat oder ob diese in Höhe von 94 % des vereinbarten Kaufpreises zu gewähren ist.

I.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. Dezember 1986 erwarb die Klägerin von der A AG (A-AG) Grundstücke in B, C, D, E und F. Der Kaufpreis betrug 24.221.974 DM inklusive Umsatzsteuer. In § 5 des Kaufvertrages wurde Antrag auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 5 Abs. 2 GrEStG gestellt. Gleichzeitig veräußerten in ganz Deutschland Gesellschaften der G-Gruppe weitere Grundstücke an andere XY-Objektgesellschaften.