FG München - Urteil vom 18.11.2009
1 K 2836/06
Normen:
GewStG 1999 § 8 Nr. 7; GewStG 2002 § 8 Nr. 7; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 581 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 585

Keine Hinzurechnung von Zuführungsbeträgen zur Rekultivierungsrückstellung als Pachtzinsen zum Gewerbeertrag

FG München, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 1 K 2836/06

DRsp Nr. 2010/3093

Keine Hinzurechnung von Zuführungsbeträgen zur Rekultivierungsrückstellung als Pachtzinsen zum Gewerbeertrag

1. Die zeitlich begrenzte Überlassung von Grundstücken zur Hebung der darin ruhenden Bodenschätze ist als Pachtvertrag zu beurteilen, wenn nicht im Ausnahmefall die Hebung einer fest begrenzten Menge des Bodenschatzes vereinbart ist und damit ein Kauf vorliegt. 2. Zuführungen zur Rekultivierungsrückstellung im Hinblick auf die Verpflichtung, das Grundstück nach Abschluss der Substanzausbeute zu rekultivieren, gehören nicht zu den gemäß § 8 Nr. 7 GewStG zum Gewerbeertrag hinzuzurechnenden Pachtzinsen.

1. Unter Änderung der Gewerbesteuermessbetrags-Änderungsbescheide für 1999 bis 2003 vom 22. April 2005 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2006 werden die hinzugerechneten Miet- und Pachtzinsen

- im Jahr 1999 mit ....909 DM statt ....361 DM,

- im Jahr 2000 mit ....095 DM statt ....664 DM,

- im Jahr 2001 mit ....403 DM statt ....735 DM,

- im Jahr 2002 mit ....628 € statt ....725 EUR,

- im Jahr 2003 mit ....304 € statt ....461 EUR,

unter Beibehaltung der übrigen bisherigen Ansätze berücksichtigt und die Gewerbesteuermessbeträge (GewStMB) 1999 bis 2003 entsprechend festgesetzt.

Die Berechnung der GewStMB für 1999 bis 2003 wird dem Finanzamt übertragen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.