FG München - Beschluss vom 15.12.2003
13 K 3692/03
Normen:
FGO § 136 Abs. 2 § 137 Satz 2 § 138 Abs. 1 § 144 ; GKG § 11 Abs. 1 ;

Keine Kostenerstattung bei Rücknahme der Klage; Einkommensteuer 1998; Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO

FG München, Beschluss vom 15.12.2003 - Aktenzeichen 13 K 3692/03

DRsp Nr. 2004/5255

Keine Kostenerstattung bei Rücknahme der Klage; Einkommensteuer 1998; Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO

Eine Erstattung der Kosten des Klägers gem. § 138 Abs. 1 FGO oder gern, § 137 Satz 2 FGO kommt bei Rücknahme der Klage nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO § 136 Abs. 2 § 137 Satz 2 § 138 Abs. 1 § 144 ; GKG § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

Eine Erstattung der Kosten des Klägers kommt nicht in Betracht. § 138 Abs. 1 FGO ist nicht einschlägig, da sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt hat. Auch § 137 Satz 2 FGO ist bei Rücknahme der Klage nicht anwendbar (vgl. Tipke/Kruse, § 137 FGO Rz. 2).