Eine Erstattung der Kosten des Klägers kommt nicht in Betracht. § 138 Abs. 1FGO ist nicht einschlägig, da sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt hat. Auch § 137 Satz 2 FGO ist bei Rücknahme der Klage nicht anwendbar (vgl. Tipke/Kruse, § 137FGO Rz. 2).