FG München - Urteil vom 19.11.2004
8 K 2408/02
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, S. 3 § 8 Abs. 2 S. 2, S. 9 § 40 Abs. 1 Nr. 2 ; LStR 2001 R 31 Abs. 9 Nr. 1 S. 5;
Fundstellen:
AuA 2005, 290
DB 2005, 912
DStRE 2005, 379
EFG 2005, 430
Steuertelex 2005, 246

Keine Minderung des geldwerten Vorteils bei Kfz-Überlassung wegen Bezinkosten; Anrechnung von Nutzungsentgelten nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG; Kfz-Überlassung: Keine Minderung geldwerten Vorteils wegen Treibstoffkosten; Nachforderung für Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag 1997 bis 2000

FG München, Urteil vom 19.11.2004 - Aktenzeichen 8 K 2408/02

DRsp Nr. 2005/1317

Keine Minderung des geldwerten Vorteils bei Kfz-Überlassung wegen Bezinkosten; Anrechnung von Nutzungsentgelten nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG; Kfz-Überlassung: Keine Minderung geldwerten Vorteils wegen Treibstoffkosten; Nachforderung für Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag 1997 bis 2000

1. Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs pauschal nach der 1 %-Methode ermittelt, ist Grundlage für die Wertermittlung nur der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG8 Abs. 2 Satz 2 EStG) anzusetzende Listenpreis für das Kfz. Die von den Arbeitnehmern für ihre Dienstfahrzeuge ohne Ausgleich selbst getragenen Treibstoffkosten sind nicht zu berücksichtigen. 2. Offen bleiben konnte, ob bei der Minderung des vom Listenpreis des Dienstfahrzeugs abgeleiteten geldwerten Vorteils um die vom Arbeitnehmer für die Überlassung des Pkw zur privaten Nutzung gezahlten Entgelte nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nur pauschale Nutzungsentgelte anzurechnen sind oder auch ein kilometerbezogenes Nutzungsentgelt.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, S. 3 § 8 Abs. 2 S. 2, S. 9 § 40 Abs. 1 Nr. 2 ; LStR 2001 R 31 Abs. 9 Nr. 1 S. 5;

Tatbestand:

I.