FG Bremen - Urteil vom 18.12.2003
1 K 643/02
Normen:
EStDV § 82f Abs. 5 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 504

Keine Sonderabschreibung gemäß § 82f EStDV nach Gesellschafterwechsel bei Schifffahrts-KG

FG Bremen, Urteil vom 18.12.2003 - Aktenzeichen 1 K 643/02

DRsp Nr. 2004/6747

Keine Sonderabschreibung gemäß § 82f EStDV nach Gesellschafterwechsel bei Schifffahrts-KG

Eine Schifffahrtsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG kann die Sonderabschreibung nach § 82f EStDV nach einem entgeltlichem Gesellschafterwechsel für den "neu" eintretenden Gesellschafter nicht geltend machen.

Normenkette:

EStDV § 82f Abs. 5 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen gem. § 82f Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).

Die Klägerin ist eine Schifffahrtsgesellschaft, welche durch Gesellschaftervertrag vom ...1994 in der Rechtsform der GmbH & Co. KG gegründet wurde. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Erwerb und der Betrieb des Vollcontainerschiffes MS "M" sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte eines Seeschiffsunternehmens. Gesetzlich vertreten wird die Klägerin durch die Verwaltungs-Schiffahrtsgesellschaft mbH.

Das Containerschiff wurde mit Kaufvertrag vom ...1994 bei der H. Co. Ltd., Seoul, Südkorea unter der Neubau Nr. ... bestellt. Das Containerschiff wurde am ....1995 von der Bauwerft an die Gesellschaft übergeben. Es ist im Schiffsregister des Amtsgerichts Bremen (Nr. ...) eingetragen.

Das für die Durchführung des Unternehmensgegenstandes benötigte Kommanditkapital von .... DM warb die Klägerin bis zum 31.12.1995 ein.