FG München - Urteil vom 08.12.1999
9 K 835/96
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 Satz 3;

Keine Steuerbegünstigung nach § 10e EStG bei Überlassung der gesamten Wohnung

FG München, Urteil vom 08.12.1999 - Aktenzeichen 9 K 835/96

DRsp Nr. 2001/2168

Keine Steuerbegünstigung nach § 10e EStG bei Überlassung der gesamten Wohnung

1. Die Regelung des § 10e Abs. 1 Satz 3 EStG bezieht sich lediglich auf Fälle, in denen abgegrenzte Teile der Wohnung Verwandten, Freunden usw. zum ausschließlichen Gebrauch überlassen werden. Die unentgeltliche Überlassung der gesamten Wohnung an solche Personen ist abgesehen von der Wohnungsüberlassung im Rahmen der Unterhaltsgewährung keine Nutzung des Eigentümers zu eignen Wohnzwecken. Nutzt ein anderer als der Eigentümer eine Wohnung aus eigenem Recht, wird die Wohnung aus dessen Sicht zu eigenen, aus der Sicht des Überlassenden zu fremden Wohnzwecken genutzt. 2. Die Nutzung aufgrund fremden Rechts steht der Annahme einer eigenen Wohnungsnutzung grundsätzlich entgegen.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 Satz 3;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger (Kl) ist körperbehindert (GdB 80 v.H.). Am 10. Mai 1990 erwarb er mit notariellem Kaufvertrag einen halben Miteigentumsanteil an dem Grundstück R verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumlichkeiten der Doppelhaushälfte Nr. 2 lt. Aufteilungsplan sowie 2/12-Anteil an dem Flurstück Nr. 310/8 an der - - straße (Weg). Der Kaufpreis betrug 810.000 DM.