FG Brandenburg - Urteil vom 25.11.2003
1 K 2687/02
Normen:
AO (1977) § 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 § 71 § 191 Abs. 1 S. 1 § 235 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 544
wistra 2005, 274

Keine Steuerhinterziehung bei unberechtigten Steuererstattungen an sich selbst veranlassenden Finanzbeamten; Haftungsbescheiden vom 09.08.2002 (HaL.-Nr. ....7/01-03 A...., HaL.-Nr. ....8/01-03 unter dem Namen B.... handelnde Person)

FG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2003 - Aktenzeichen 1 K 2687/02

DRsp Nr. 2004/2114

Keine Steuerhinterziehung bei unberechtigten Steuererstattungen an sich selbst veranlassenden Finanzbeamten; Haftungsbescheiden vom 09.08.2002 (HaL.-Nr. ....7/01-03 A...., HaL.-Nr. ....8/01-03 unter dem Namen B.... handelnde Person)

Ein Finanzbeamter begeht keine Steuerhinterziehung, wenn er unter bewusster Ausschaltung der Willensbildung der entscheidungsbefugten Bediensteten des FA die EDV-Anlage dergestalt manipuliert, dass letztendlich unberechtigte Erstattungsbeträge ausgezahlt werden.

Normenkette:

AO (1977) § 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 § 71 § 191 Abs. 1 S. 1 § 235 ;

Tatbestand:

Der Zeuge C.... (früher D....) wurde ab April 1992 bei dem Beklagten als Sachbearbeiter für einen selbständigen Veranlagungsbezirk eingesetzt. Ihm oblag die steuerliche Veranlagung von Einzelunternehmen. In der Zeit von April 1992 bis Mai 1994 fingierte er insgesamt fünf Steuerkonten, unter anderem für einen "A...i (A...) und für eine "B....". Zu Gunsten des ersten Steuerkontos veranlasste er in der Folge Erstattungen in Höhe von insgesamt 509.385,00 DM und zugunsten des zweiten Steuerkontos in Höhe von insgesamt 169.852,00 DM.

Das Landgericht L... verurteilte den Zeugen C.... am 19. Januar 1995 (Az.: 2. KLs .../94) wegen Untreue in insgesamt 22 Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren.