FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.11.1999
7 K 75/98
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 34 Abs. 1 (i.d.F. vor 1998); EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 895

Keine Tarifbegünstigung von in zwei Veranlagungszeiträumen --wegen der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses-- geleisteten, unselbständigen Entschädigungszahlungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1999 - Aktenzeichen 7 K 75/98

DRsp Nr. 2001/10636

Keine Tarifbegünstigung von in zwei Veranlagungszeiträumen --wegen der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses-- geleisteten, unselbständigen Entschädigungszahlungen

1. Eine bei Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Ersatz für entgehende Einnahmen gewährte Entschädigung ist einheitlich zu beurteilen, auch wenn sie sich aus mehreren Teilen (in sachlicher oder auch in zeitlicher Hinsicht) zusammensetzt. 2. Erhält ein Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses neben einer einmaligen Entschädigung zusätzlich im Jahr seines Ausscheidens und dem darauffolgenden Jahr Zahlungen aus Mitteln eines sozialen Härtefonds, die steuerrechtlich als einheitliche Entschädigung zu werten sind, weil von vornherein feststand, dass sämtliche Zahlungen an den ausgeschiedenen Arbeitnehmer im Hinblick auf eine wirtschaftlich als Einheit anzusehende Ausscheidungsvereinbarung erfolgen, handelt es sich nicht um ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 34 Abs. 1 (i.d.F. vor 1998); EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die an den Kläger geleisteten Abfindungszahlungen ermäßigt zu besteuern sind.