FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.12.2013
4 KO 1272/13
Normen:
RVG § 2 Abs. 2; RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Teil 3 Nr. 3202; RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Teil 3 Nr. 1002; RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3; VV- RVG Teil 3 Nr. 3202; VV- RVG Teil 3 Nr. 1002; VV- RVG Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3; FGO § 149;

Keine Terminsgebühr bzw. Erledigungsgebühr bei einem vom Berichterstatter auf Basis eines bereits vorliegenden Prozesskostenhilfebeschlusses erarbeiteten und mit der Behörde telefonisch abgestimmten Erledigungsvorschlag

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.12.2013 - Aktenzeichen 4 KO 1272/13

DRsp Nr. 2014/7910

Keine Terminsgebühr bzw. Erledigungsgebühr bei einem vom Berichterstatter auf Basis eines bereits vorliegenden Prozesskostenhilfebeschlusses erarbeiteten und mit der Behörde telefonisch abgestimmten Erledigungsvorschlag

1. Ist es zwischen den Beteiligten des finanzgerichtlichen Verfahrens zu keiner Besprechung hinsichtlich der Erledigung des Verfahrens gekommen, sondern hat vielmehr der Berichterstatter aus eigenem Antrieb in Vorbereitung einer beabsichtigten mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf eine bereits ergangene Entscheidung des Senats im Prozesskostenhilfeverfahren die beklagte Behörde hinsichtlich einiger Streitgegenstände telefonisch veranlasst, ihre bis dahin vertretene Rechtsauffassung zu überdenken und insoweit einen Abhilfebescheid zu erlassen und sodann den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, und hat darauf die Behörde noch am gleichen Tage schriftsätzlich erklärt, dem gerichtlichen Vorschlag zu folgen, so steht dem Kläger ungeachtet dessen keine Terminsgebühr nach Nr. 3202 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV- RVG) zu, dass der Berichterstatter anschließend mit dem Kläger telefonisch das weitere Vorgehen erörtert und ihn zur Rücknahme der Klage für die übrigen Streitgegenstände veranlasst hat.