Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei der Einkommensteuerveranlagung des Klä-gers als Berufssoldat für das Streitjahr 2006 pauschalisierte Unterkunftskosten für die Dauer seines dienstlichen Einsatzes in X als Werbungskosten (hier: Kosten einer doppelten Haushaltsführung) bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
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