Zu entscheiden ist, ob in der Übertragung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft vom Organträger, einer Aktiengesellschaft, auf eine Organgesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ein Unternehmerwechsel zu sehen ist mit der Folge, daß ein in der Person der Aktiengesellschaft gegebener gewerbesteuerlicher Verlustvortrag entfällt.
Die Klägerin (Klin.) betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG einen Einzelhandel mit Sportartikeln. Alleinige Komplementärin ohne Anteil am Kapital und Vermögen ist die Firma A-Verwaltungs-Gesellschaft mbH. Kommanditisten - mit Wirkung ab 01.01.1989 - waren zunächst die B-Holding AG (Kommanditanteil 95 %) und C (Kommanditanteil 5 %).
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