BVerfG - Urteil vom 20.04.2004
1 BvR 1748/99
Normen:
GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2004, 305
BVerfGE 110, 274
GewArch 2004, 238
JuS 2004, 813
NZV 2004, 508
NuR 2004, 448
WM 2004, 997

Keine Verfassungswidrigkeit der sog. Ökosteuer

BVerfG, Urteil vom 20.04.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 1748/99 - Aktenzeichen 1 BvR 905/00

DRsp Nr. 2004/5976

Keine Verfassungswidrigkeit der sog. Ökosteuer

»1. Strom- und Mineralölsteuer sind Verbrauchsteuern im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG. Die Einführung der Stromsteuer und die Erhöhung der Mineralölsteuer im Rahmen der ökologischen Steuerreform berühren das Grundrecht der Berufsfreiheit der Verbraucher nicht. 2. Die Differenzierung zwischen Produzierendem Gewerbe und Dienstleistungsunternehmen bei der Steuervergünstigung nach § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 2 StromStG sowie nach den §§ 25, 25 a MinöStG verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 3. Aus einer Steuervergünstigung für eine Gruppe erwächst aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch einer anderen Gruppe auf eine andere Steuervergünstigung, die wirtschaftlich zu einer vergleichbaren Entlastung führt.«

Normenkette:

GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Verfassungsmäßigkeit der so genannten Ökosteuer.

Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1748/99 richtet sich unmittelbar gegen §§ 3, 5 Abs. 1, § 9 Abs. 3 sowie § 10 Abs. 1 und 2 des als Art. 1 des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999 (BGBl I S. 378) verabschiedeten Stromsteuergesetzes (StromStG).