BFH vom 02.04.1996
VII R 119/94
Fundstellen:
BFHE 180, 231
DStR 1996, 1245

Keine Verpflichtung der Finanzgerichte zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH

BFH, vom 02.04.1996 - Aktenzeichen VII R 119/94

DRsp Nr. 1997/8239

Keine Verpflichtung der Finanzgerichte zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH

1. Es steht dem FG frei, ob es zu einer entscheidungserheblichen Auslegungsfrage des Gemeinschaftsrechts eine Vorabentscheidung des EuGH einholt oder davon absieht. Die Entscheidung des FG darüber wird vom BFH nicht überprüft. Dies gilt auch für die Erwägungen und Gründe, die das FG veranlaßt haben, von der Einholung einer Vorabentscheidung abzusehen. 2. Zur Frage des Verhältnisses der Bindungsregelung nach § 126 Abs. 5 FGO zur Vorlageberechtigung des FG nach Art. 177 Abs. 2 EGV. 3. Zur Frage der Vorlageverpflichtung des BFH nach Art. 177 Abs. 3 EGV, wenn gegen eine feste Rechtsprechung zu einer Zolltariffrage (hier: sog. Annoncenzeitungen als Drucke, die überwiegend Werbezwecken dienen) lediglich neu vorgebracht wird, der EuGH habe zum Begriff "Werbung" im Rahmen der Richtlinie 77/388/EWG abweichend entschieden.

Für die Praxis: