FG Saarland - Beschluss vom 01.12.2010
1 V 1321/10
Normen:
AO § 155; AO § 167 Abs. 1 S. 1; AO § 168; AO § 191 Abs. 1; AO § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 44 Abs. 5; EStG § 43 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 43a; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2012, 224

Keine Verpflichtung zur erneuten Anmeldung von Kapitalertragsteuer nach Aufhebung einer ordnungsgemäßen und zutreffenden Kapitalertragsteueranmeldung durch überlagernden Steuerbescheid

FG Saarland, Beschluss vom 01.12.2010 - Aktenzeichen 1 V 1321/10

DRsp Nr. 2011/14098

Keine Verpflichtung zur erneuten Anmeldung von Kapitalertragsteuer nach Aufhebung einer ordnungsgemäßen und zutreffenden Kapitalertragsteueranmeldung durch überlagernden Steuerbescheid

1. Ist ein Entrichtungsschuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen, kann er entweder durch Haftungsbescheid oder durch Nachforderungsbescheid in Anspruch genommen werden; der Finanzbehörde steht insoweit ein Wahlrecht zu. 2. Auch das Vorgehen über einen Nachforderungsbescheid ändert nichts daran, dass es sich materiell-rechtlich um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs handelt mit der Folge, dass die tatbestandlichen Erfordernisse der einschlägigen Haftungsnorm zu beachten sind. 3. Auch die vollständige Aufhebung der mittels Steueranmeldung festgesetzten Steuer durch das FA unterfällt dem Regelungsgehalt des § 167 Abs. 1 S. 1 AO. 4. Bei summarischer Prüfung besteht keine Verpflichtung zur erneuten Anmeldung von Kapitalertragsteuer, nachdem das FA eine ordnungsgemäße und zutreffende Kapitalertragsteueranmeldung durch überlagernden Steuerbescheid aufgehoben hat.

Die Vollziehung des Bescheides über Kapitalertragsteuer für 2000 vom 1. Dezember 2009 wird seit Antragseingang bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch aufgehoben.