BayObLG - Beschluß vom 18.11.1997
3 St RR 227/97
Normen:
AO § 393 Abs. 2 ; StGB § 267 ;
Fundstellen:
wistra 1998, 117

Keine Verwertung gefälschter Steuerbelege zum Nachweis einer Urkundenfälschung

BayObLG, Beschluß vom 18.11.1997 - Aktenzeichen 3 St RR 227/97

DRsp Nr. 1998/10052

Keine Verwertung gefälschter Steuerbelege zum Nachweis einer Urkundenfälschung

Auch gefälschte Belege, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde auf Anforderung übersandt hat, können gem. § 393 Abs. 2 S. 2 AO nicht zum Nachweis der Urkundenfälschung verwertet werden.

Normenkette:

AO § 393 Abs. 2 ; StGB § 267 ;
Fundstellen
wistra 1998, 117