Keine Verwertung gefälschter Steuerbelege zum Nachweis einer Urkundenfälschung
BayObLG, Beschluß vom 18.11.1997 - Aktenzeichen 3 St RR 227/97
DRsp Nr. 1998/10052
Keine Verwertung gefälschter Steuerbelege zum Nachweis einer Urkundenfälschung
Auch gefälschte Belege, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde auf Anforderung übersandt hat, können gem. § 393 Abs. 2 S. 2 AO nicht zum Nachweis der Urkundenfälschung verwertet werden.