FG München - Urteil vom 16.12.2009
10 K 3037/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Keine vorab entstandenen Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung bei unklarer Nutzung eines unbebauten Grundstücks

FG München, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 10 K 3037/08

DRsp Nr. 2010/5681

Keine vorab entstandenen Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung bei unklarer Nutzung eines unbebauten Grundstücks

Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück können nicht als vorab entstandene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn das Grundstück zwar als Baugrundstück ausgewiesen ist, aus den äußeren Umständen aber nicht erkennbar ist, dass die Überlegungen zu einer Bebauung des Grundstücks in ein konkretes Stadium getreten sind, eine (teilweise) Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht ausgeschlossen werden kann und auch ernsthafte und nachhaltige Bemühungen zu einer Verpachtung in unbebautem Zustand nicht nachgewiesen werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob hinsichtlich eines unbebauten Grundstücks Vermietungsabsicht bestand.

I.

Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 17. Juli 2000 das unbebaute Baugrundstück A, zum Preis von 145.000 DM. Seit 03. Mai 2000 ist der Kl Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die im Bereich des ...vertriebs tätig ist.

In seinen Einkommensteuer(ESt)erklärungen machte der Kl hinsichtlich dieses Objektes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in folgendem Umfang geltend:

Einnahmen

Schuldzinsen und Gebühren

Kosten Grundschuld