FG München - Urteil vom 18.11.2009
1 K 3580/09
Normen:
EStG § 26 Abs. 2;

Keine Zusammenveranlagung ohne Zustimmung der Ehefrau

FG München, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 1 K 3580/09

DRsp Nr. 2010/11774

Keine Zusammenveranlagung ohne Zustimmung der Ehefrau

1. Steuerrechtlich besteht keine Verpflichtung, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen. 2. Die Zustimmung des Ehegatten zur Zusammenveranlagung ist im Besteuerungsverfahren nicht erzwingbar und deshalb vor dem Zivilgericht zu erstreiten. 3. Einen Rechtsmissbrauch durch einseitigen Antrag auf getrennte Veranlagung hat der Steuerpflichtige zu beweisen.

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (ESt) für das Jahr 2003 vorliegen.

Am 10. März 2004 reichte die im April 2005 geschiedene damalige Ehefrau des Klägers ein Schreiben beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - ein, in dem sie ausführte, dass sie seit 15. Dezember 2002 einen eigenen Wohnsitz in Unterhaching habe und daher ab diesem Zeitpunkt die getrennte Veranlagung von ihrem Nochehemann wünsche. Die Kopie einer am 7. Januar 2003 unterzeichneten Abmeldebestätigung zum 15. Dezember 2002 von der bis dahin gemeinsamen Ehewohnung lag dem Schreiben bei.