1. Zwar bleibt nach der Rechtsprechung des BFH der Vorbehalt der Nachprüfung auch bestehen, wenn er bei Änderung des ursprünglichen Bescheides durch einen weiteren Bescheid nicht ausdrücklich wiederholt wird (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1995, 2). Dies gilt indes nur für Sachverhalte, in denen das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung ausdrücklich in einen Steuerbescheid aufgenomen hatte; sie gilt nicht bei einer vorangegangenen Steueranmeldung.
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