BFH vom 02.12.1999
V R 19/99
Fundstellen:
BB 2000, 1182
BB 2000, 658
BFH/NV 2000, 769
BFHE 190, 288
BStBl II 2000, 284
DB 2000, 704

Kennzeichnung als Vorbehaltsfestsetzung

BFH, vom 02.12.1999 - Aktenzeichen V R 19/99

DRsp Nr. 2000/4873

Kennzeichnung als Vorbehaltsfestsetzung

1. Ein Steuerbescheid ist nur dann wirksam unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt, wenn die Kennzeichnung des Vorbehalts für den Steuerpflichtigen eindeutig erkennbar ist. 2. Der kraft Gesetzes für eine Steueranmeldung geltende Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn das Finanzamt nach Eingang der Steuererklärung erstmals einen Steuerbescheid ohne Nachprüfungsvorbehalt erlässt.

Für die Praxis:

1. Zwar bleibt nach der Rechtsprechung des BFH der Vorbehalt der Nachprüfung auch bestehen, wenn er bei Änderung des ursprünglichen Bescheides durch einen weiteren Bescheid nicht ausdrücklich wiederholt wird (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1995, 2). Dies gilt indes nur für Sachverhalte, in denen das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung ausdrücklich in einen Steuerbescheid aufgenomen hatte; sie gilt nicht bei einer vorangegangenen Steueranmeldung.