BFH - Beschluss vom 12.12.2002
VII B 115/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; KraftSt-ÄndG (1997); KraftStG § 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 513

Kfz-Steuer, Erhöhung der Kfz-Steuer

BFH, Beschluss vom 12.12.2002 - Aktenzeichen VII B 115/02

DRsp Nr. 2003/2639

Kfz-Steuer, Erhöhung der Kfz-Steuer

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die Erhöhung der Kfz-Steuer durch das KraftSt-ÄndG 1997 nicht deshalb zu beanstanden ist, weil die Steuer nicht nur geringfügig erhöht worden ist.2. Die bloße Behauptung, das KraftStG verstoße gegen "geltendes EG-Recht" ist nicht geeignet, den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. zu substantiieren.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; KraftSt-ÄndG (1997); KraftStG § 9 ;

Gründe: