BFH - Beschluß vom 21.12.1999
VII R 71/98
Normen:
GKG § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 2 S. 1, §§ 13, 17, 24, 25 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 598

Kfz-Steuerbescheid; Streitwert

BFH, Beschluß vom 21.12.1999 - Aktenzeichen VII R 71/98

DRsp Nr. 2000/2736

Kfz-Steuerbescheid; Streitwert

1. Bei Anfechtungsklagen, die Steuerbescheide mit bezifferter Geldleistung betreffen, bemisst sich der Streitwert grds. nach dem Unterschied zwischen der festgesetzten und der angestrebten Steuer. 2. Bei einem Kfz-Steuerbescheid bemisst sich der Streitwert grds. nach einem Jahresbetrag der streitigen Steuer. Das gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn ein Steuerbescheid Verfahrensgegenstand geworden ist, der für die Zukunft eine geringere als eine Jahressteuer fordert.

Normenkette:

GKG § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 2 S. 1, §§ 13, 17, 24, 25 ;

Gründe: