FG Hessen - Urteil vom 08.12.2004
3 K 4760/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3 ;

Kind; Selbstunterhalt; Schwerbehinderung; Arbeitslosenhilfe; Lebensunterhalt - Befähigung zum Selbstunterhalt eines schwerbehinderten Kindes

FG Hessen, Urteil vom 08.12.2004 - Aktenzeichen 3 K 4760/03

DRsp Nr. 2005/1804

Kind; Selbstunterhalt; Schwerbehinderung; Arbeitslosenhilfe; Lebensunterhalt - Befähigung zum Selbstunterhalt eines schwerbehinderten Kindes

1. Ist im Schwerbehindertenausweis oder im Feststellungsbescheid das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen oder beträgt der Grad der Behinderung 50% oder mehr und treten besondere Umstände hinzu, auf Grund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint, besteht die tatsächliche Vermutung, dass die Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zum Bestreiten des Unterhalts ursächlich ist.. 2. Der Umstand, dass das Kind Arbeitslosenhilfe bezieht und somit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, vermag die tatsächliche Vermutung der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht zu widerlegen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein über 18 Jahre altes schwerbehindertes Kind, welches Arbeitslosenhilfe bezieht, in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.