Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß §
In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages (Stufe 2) für neun Monate des Jahres 2000 verneint, weil ihm für diese Zeiten kein Kindergeld für seine Tochter zustehe. Das Fehlen der Kindergeldberechtigung stehe insoweit aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Juni 2005 bindend fest.
Der Kläger wirft die Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam auf, ob ein rechtskräftiges Urteil eines Finanzgerichts über den Kindergeldanspruch der Entscheidung über den Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages verbindlich zugrunde zu legen sei. Nach seiner Auffassung kommt jedenfalls finanzgerichtlichen Urteilen, die einen Kindergeldanspruch verneinten, keine Bindungswirkung zu.
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