BVerwG - Beschluss vom 13.02.2007
2 B 65.06
Normen:
BBesG § 40 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 31 Satz 2 ; FGO § 110 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2007, 781
NVwZ 2007, 844
ZBR 2007, 321
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 21.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 10135/06
VG Neustadt an der Weinstraße - VG 6 K 1623/00.NW -02.03.2001,

Kinderbezogener Anteil des Familienzuschlages; Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile der Finanzgerichte über den Kindergeldanspruch; Vorgreiflichkeit

BVerwG, Beschluss vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 2 B 65.06

DRsp Nr. 2007/6404

Kinderbezogener Anteil des Familienzuschlages; Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile der Finanzgerichte über den Kindergeldanspruch; Vorgreiflichkeit

»Rechtskräftige Urteile der Finanzgerichte über den Kindergeldanspruch binden Behörden und Gerichte bei Entscheidungen über den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlages.«

Normenkette:

BBesG § 40 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 31 Satz 2 ; FGO § 110 Abs. 1 ;

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.

In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages (Stufe 2) für neun Monate des Jahres 2000 verneint, weil ihm für diese Zeiten kein Kindergeld für seine Tochter zustehe. Das Fehlen der Kindergeldberechtigung stehe insoweit aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Juni 2005 bindend fest.

Der Kläger wirft die Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam auf, ob ein rechtskräftiges Urteil eines Finanzgerichts über den Kindergeldanspruch der Entscheidung über den Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages verbindlich zugrunde zu legen sei. Nach seiner Auffassung kommt jedenfalls finanzgerichtlichen Urteilen, die einen Kindergeldanspruch verneinten, keine Bindungswirkung zu.