FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.12.1999
12 K 189/99

Kindergeld

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1999 - Aktenzeichen 12 K 189/99

DRsp Nr. 2001/1360

Kindergeld

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Überschreitung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach § 70 Abs. 2 EStG erst für den Monat berücksichtigt werden kann, in dem die Einkünfte und Bezüge den monatlichen Teil des maßgeblichen Grenzbetrags übersteigen.

Die am Januar 1980 geborene Tochter der Klägerin (Klin) befand sich im Kalenderjahr 1998 in einer Berufsausbildung zur Großhandelskauffrau. Ihre Ausbildungsvergütung betrug in den Monaten Februar bis August 1998 monatlich DM 1.099, im September DM 1.190 und ab Oktober 1998 DM 1.300. Zusätzlich erhielt sie im November 1998 Weihnachtsgeld in Höhe von DM 1.300.