Streitig ist, ob im Rahmen der Kindergeldfestsetzung der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom Beklagten (Bekl) zutreffend ermittelt wurde.
Der am Juni 1976 geborene Sohn des Klägers (Kl) befand sich - wie in den Vorjahren - ab 1. Januar 1998 in einem Architekturbüro in der Ausbildung zum Bauzeichner. Nach Ablegung der Prüfung am 2. Juli 1998 war er in dem Architekturbüro als Bauzeichner bis zum 29. September 1998 tätig. Im Oktober nahm der Sohn des Kl an der Fachhochschule im Wintersemester 1998/99 ein Architekturstudium auf.
Neben dem Sohn lebte im Jahr 1998 - wie in den Vorjahren - im Haushalt des Kl die am 1983 geborene Tochter und die am 1985 geborene Tochter.
Der Sohn des Kl bezog im Veranlagungszeitraum 1998 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von DM 11.865 (Bruttoarbeitslohn DM 14.702 abzüglich Werbungskosten DM 2.837). Zudem flossen dem Sohn des Kl aufgrund Bescheids des Studentenwerks vom 27. November 1998 für die Monate Oktober bis Dezember 1998 Ausbildungsförderungsbeträge aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in Höhe von insgesamt DM 982,50 zu.
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