FG Düsseldorf - Urteil vom 16.09.2009
3 K 1331/09 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;

Kindergeld: Berechnung des Grenzbetrags der Einkünfte; Ausklammerung der Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit (Kürzungsmonate); Meistbegünstigungsprinzip; Berufsausbildung

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2009 - Aktenzeichen 3 K 1331/09 Kg

DRsp Nr. 2010/20775

Kindergeld: Berechnung des Grenzbetrags der Einkünfte; Ausklammerung der Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit (Kürzungsmonate); Meistbegünstigungsprinzip; Berufsausbildung

1. Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit eines volljährige Kindes in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sind bei der Berechnung des Grenzbetrags der Einkünfte als ,Kürzungsmonate auszuklammern, wenn die in diesen Monaten erzielten Einkünfte bei einem Einbezug zu einem Überschreiten des Jahresgrenzbetrags führen würden (Meistbegünstigungsprinzip). 2. Wird eine derartige Tätigkeit nach dem 1. juristischen Staatsexamen gegen die übliche Vergütung in einer Anwaltskanzlei ausgeübt, handelt es sich nicht um einen Teil der Berufsausbildung, weil der Ausbildungscharakter nicht im Vordergrund steht.

Tenor

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23.7.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.3.2009 wird mit der Maßgabe abgeändert, dass es bei der Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar bis einschließlich Mai 2008 und für den Monat Dezember 2008 verbleibt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand