Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23.7.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.3.2009 wird mit der Maßgabe abgeändert, dass es bei der Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar bis einschließlich Mai 2008 und für den Monat Dezember 2008 verbleibt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
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