FG München - Urteil vom 05.12.2001
9 K 5403/99
Normen:
EStG 1999 § 63 Abs. 1 ; EStG 1999 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; EStG 1999 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a ; EStG 1999 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c ;

Kindergeld; ernsthaftes Bemühen um eine Ausbildungsstelle oder Ausbidlungsplatz; Praktikum als Berufsausbildung

FG München, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 9 K 5403/99

DRsp Nr. 2002/2049

Kindergeld; ernsthaftes Bemühen um eine Ausbildungsstelle oder Ausbidlungsplatz; Praktikum als Berufsausbildung

1. Ein Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG setzt voraus, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, seine Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt zu beginnen oder fortzusetzen. Dafür reicht es weder aus, dass das Kind nur Informationsgespräche bei der Berufsberatung geführt hat, noch dass es sich bei der Studienberatung über verschiedene Studienrichtungen informiert hat, wenn es sich daraufhin nicht konkret um einen Ausbildungs- oder Studienplatz beworben hat. 2. Ein Praktkum ist nur dann Teil der Berufsausbidlung, wenn es dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs dient. Das ist bei einer Berufstätigkeit, die nicht gegen ein nur geringes Entgelt ausgeübt wird und die auch als Dauerberuf hätte ausgeübt werden können, nicht der Fall.

Normenkette:

EStG 1999 § 63 Abs. 1 ; EStG 1999 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; EStG 1999 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a ; EStG 1999 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Sohn der Klägerin im Herbst 1999 eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen konnte und deshalb ein Kindergeldanspruch bestand.