BFH - Beschluß vom 08.11.1999
VI B 322/98
Normen:
FGO § 56 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 432

Kindergeld: Fehlender Ausbildungsplatz

BFH, Beschluß vom 08.11.1999 - Aktenzeichen VI B 322/98

DRsp Nr. 2000/802

Kindergeld: Fehlender Ausbildungsplatz

Die Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung des Kindes wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG) sind nicht erfüllt, wenn das Kind mehrere vorhandene Ausbildungsplätze in seinem Wunschberuf wegen seines Übergewichts nicht annehmen kann.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist verspätet eingegangen und deshalb unzulässig.