FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.11.2001
6 K 1910/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 ;

Kindergeld für ein verheiratetes Kind

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2001 - Aktenzeichen 6 K 1910/99

DRsp Nr. 2002/9559

Kindergeld für ein verheiratetes Kind

§ 32 Abs. 4 Satz 1 EStG ist dahin auszulegen, dass der Kindergeldanspruch für über 18 Jahre alte Kinder eine typische Unterhaltssituation der Eltern voraussetzt, welche nach der Eheschließung des Kindes grundsätzlich nicht mehr besteht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 ;

Tatbestand:

Strittig ist die Rückforderung von Kindergeld.

Der Kläger erhielt von Januar 1996 bis Juli 1998 vom Beklagten Kindergeld für seine Tochter ..., geb. am ... 1973 und seinen Sohn ..., geb. am ... 1986. Mit Bescheid vom 4. Januar 1999 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter des Klägers auf, da diese am 11. November 1993 geheiratet hatte, und änderte die Kindergeldfestsetzung für den Sohn des Klägers entsprechend bezüglich des Zählkindervorteils. Infolge der Änderung der Kindergeldfestsetzung forderte der Beklagte vom Kläger Kindergeld in Höhe von insgesamt 9.300,-- DM zurück.

Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.