FG München - Urteil vom 05.12.2001
9 K 1284/01
Normen:
EStG 2000 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a ; EStG 2000 § 32 Abs. 4 S. 2- ; EStG 2000 § 32 Abs. 4 S. 6 ; EStG 2000 § 62 ; EStG 2000 § 63 Abs. 1 ;

Kindergeld für in Berufsausbildung befindliches Kind; eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes; zeitanteiliger Arbeitnehmerpauschbetrag; Kosten für Familienheimfahrten und Unterkunft als besondere Ausbildungskosten.

FG München, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 9 K 1284/01

DRsp Nr. 2002/2046

Kindergeld für in Berufsausbildung befindliches Kind; eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes; zeitanteiliger Arbeitnehmerpauschbetrag; Kosten für Familienheimfahrten und Unterkunft als besondere Ausbildungskosten.

1. Besteht ein Kindergeldanspruch für ein volljähriges, in Berufsausbildung befindliches Kind nur für einen Teil des Kalenderjahres, weil die Berufsausbildung während des Jahres beendet wird und hatte das Kind nur während eines Teils des Ausbildungsabschnittes eigene Einkünfte, so wird für die Berechnung der eigenen Einkünfte des Kindes der Arbeitnehmerpauschbetrag im Verhältnis der Ausbildungsmonate mit eigenen Einkünften zu den Monaten, in denen das Kind während des gesamten Kalenderjahres Einkünfte erzielt hat, angesetzt. 2. Bei auswärtiger Unterbringung des Kindes für die Zeit der Berufsausbildung sind Kosten für Familienheimfahrten zum Ort, in dem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Kindes befindet, als besondere Ausbildungskosten abzuziehen.

Normenkette:

EStG 2000 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a ; EStG 2000 § 32 Abs. 4 S. 2- ; EStG 2000 § 32 Abs. 4 S. 6 ; EStG 2000 § 62 ; EStG 2000 § 63 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kindergeldanspruch des Klägers für die Tochter L. wegen Überschreitens des Grenzbetrags durch die eigenen Einkünfte des Kindes ab Januar 2000 weggefallen ist.