FG München - Urteil vom 05.12.2001
9 K 5246/00
Normen:
EStG 2000 § 62 Abs. 2 S. 1 ; AuslG § 30 ; AsylVfG § 3 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1314

Kindergeld für palästinsensiche Flüchtlinge (UNRWA-Flüchtlinge); Kindergeld für Staatenlose

FG München, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 9 K 5246/00

DRsp Nr. 2002/2048

Kindergeld für palästinsensiche Flüchtlinge (UNRWA-Flüchtlinge); Kindergeld für Staatenlose

1. Ein palästinensischer Volkszugehöriger, der im Besitz eines Flüchlingsausweises der UNRWA ist und sich mit einer ihm befristet erteilten Aufenthaltsbefugnis im Inland aufhält, ist nicht schon allein dadurch kindergeldberechtigt, dass er nach seinem Vortrag wegen des Wegfalls des Schutzes der UNRWA nach Art. 1 D Abs. 2 der Genfer Konvention (GK) "ipso facto" unter die Bestimmungen der GK fällt. Erforderlich ist auch in diesem Fall ein Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. 2. Ein Kindergeldanspruch auf Grund der Bestimmungen des Staatenlosenübereinkommens (StlÜbk)setzt jedenfalls die Anerkennund als Staatenloser voraus. Die verbindliche Feststellung über die Anerkennung als Staatenloser erfolgt mit Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 StlÜbk.

Normenkette:

EStG 2000 § 62 Abs. 2 S. 1 ; AuslG § 30 ; AsylVfG § 3 ; GG Art. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger als Flüchtling oder als Staatenloser Anspruch auf Kindergeld hat.