BFH - Urteil vom 30.11.2004
VIII R 76/00
Normen:
BGB § 1615g § 1615a ; EStG § 31 S. 4, 5 (1996) § 36 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 856
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 15.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 640/98

Kindergeld: Günstigerprüfung bei sog. Mangelfall

BFH, Urteil vom 30.11.2004 - Aktenzeichen VIII R 76/00

DRsp Nr. 2005/3156

Kindergeld: Günstigerprüfung bei sog. Mangelfall

1. Ergibt die sog. Günstigerprüfung, dass die Steuerentlastung durch den Abzug des Kinderfreibetrages geringer ist als das dem Stpfl. anteilig zuzurechnende Kindergeld, ist die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld bewirkt. Das gilt auch dann, wenn das Kindergeld nicht an den Stpfl. ausgezahlt wurde, ihm aber im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zusteht (§ 31 Satz 5 EStG).2. Bei der ESt-Veranlagung 1996 eines zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils durfte ein Kinderfreibetrag nicht berücksichtigt werden, wenn die sog. Günstigerprüfung ergab, dass das dem Barunterhaltspflichtigen zustehende Kindergeld i.H.v. 1.200 DM die steuerliche Entlastung durch den Abzug des Kinderfreibetrages überstieg.3. Das gilt auch, wenn das Kindergeld dem Barunterhaltspflichtigen tatsächlich nicht zugute gekommen ist, weil es in einem sog. Mangelfall nicht auf den Kindesunterhalt angerechnet wurde.

Normenkette:

BGB § 1615g § 1615a ; EStG § 31 S. 4, 5 (1996) § 36 Abs. 2 ;

Gründe: