FG München - Urteil vom 02.12.2010
5 K 1914/10
Normen:
EStG § 1 Abs. 2; EStG § 1 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2a; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2b; AO § 8; AO § 9; AO § 90 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 2; FGO § 79b Abs. 3;

Kindergeld Mitwirkungspflicht Nachweis der Voraussetzungen eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts

FG München, Urteil vom 02.12.2010 - Aktenzeichen 5 K 1914/10

DRsp Nr. 2011/14099

Kindergeld Mitwirkungspflicht Nachweis der Voraussetzungen eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts

Die Mitwirkungspflicht des Klägers besteht vor allem darin, die für die Kindergeldfestsetzung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel anzugeben (§ 90 Abs. 1 S. 2 AO, § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO). Der Kläger hat im Klagezeitraum jedoch trotz gerichtlicher Aufforderung weder die Voraussetzungen für einen Wohnsitz noch für einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 2; EStG § 1 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2a; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2b; AO § 8; AO § 9; AO § 90 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 2; FGO § 79b Abs. 3;

Gründe

I.

Der verheiratete Kläger ist Pole und Vater des Kindes P., geb. am 11. April 1988. Die Ehefrau des Klägers und sein Sohn leben in Polen. Der Kläger begehrt Kindergeld ab 1. Mai 2005 für seinen Sohn.

Am 6. Juni 2005 erteilte das Landratsamt, Ausländerbehörde, dem Kläger eine Bescheinigung nach § 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU – FreizügG/EU –.