1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Der verheiratete Kläger ist Pole und Vater des Kindes P., geb. am 11. April 1988. Die Ehefrau des Klägers und sein Sohn leben in Polen. Der Kläger begehrt Kindergeld ab 1. Mai 2005 für seinen Sohn.
Am 6. Juni 2005 erteilte das Landratsamt, Ausländerbehörde, dem Kläger eine Bescheinigung nach § 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU – FreizügG/EU –.
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